Bundesverfassungsgericht schafft Klarheit beim
Versorgungsausgleich
Sonderregelung für Betriebsrenten ist bei verfassungskonformer
Anwendung mit dem Grundgesetz vereinbar
Wird im Falle der Scheidung eine Versorgungsanwartschaft durch
externe Teilung auf einen fremden Versorgungsträger übertragen,
entstehen üblicherweise sogenannte „Transferverluste“. Sie
entstehen bspw. dadurch, dass die verschiedenen Versorgungsträger Kapital unterschiedlich hoch verzinsen.

Unter anderem weil von dieser Ausgleichsform überproportional
Frauen betroffen sind, hat das Bundesverfassungsgericht nun
geprüft, ob diese Regelung verfassungsgemäß ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit zur externen

Teilung mit seiner heutigen Entscheidung zwar bestätigt, gleichzeitig aber auch die Rechte der ausgleichsberechtigten Personen gestärkt.

„Einerseits ist die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene

Einordnung als Klarstellung zu begrüßen. Wir können uns aber
vorstellen, dass sie den Beteiligten noch Kopfschmerzen bereiten
wird.“, betont Thomas Neumann, der stellvertretende Präsident des Bundesverbands der Rentenberater e.V.

Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die Durchführung an
konkrete verfassungsrechtliche Anforderungen gebunden ist. So
bleibt den Unternehmen zwar die externe Teilung als
Umsetzungsform des Versorgungsausgleichs grundsätzlich erhalten; die gegenläufigen Interessen müssen aber angemessen in Ausgleich
gebracht werden. Die Familiengerichte werden bezogen auf den
Einzelfall zu prüfen haben, ob Vorschläge der Unternehmen bzw.
Versorgungsträger zur externen Teilung diesen Anforderungen
genügen oder anzupassen sind.

Umstrittene Regelung

Als der Gesetzgeber vor etwas mehr als 10 Jahren den Ausgleich von Versorgungsanwartschaften bei der Scheidung reformierte, sollte

die so genannte „externe Teilung“ der Ausnahmefall bleiben. Der
Vorrang galt der internen Teilung innerhalb des jeweiligen
Versorgungssystems. Denn auf diesem Weg werde eine vergleichbare Teilhabe beider Ex-Ehepartner an der Wertentwicklung einer
Anwartschaft gewährleistet.

Für bestimmte Anrechte der Betrieblichen Altersversorgung wurde

jedoch im § 17 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) eine großzügige Ausnahmeregelung geschaffen. Von Unterstützungs-
kassen sowie Unternehmen, die ihren Beschäftigten eine Versorgung unmittelbar in Aussicht stellen („Direktzusage“), kann eine
Übertragung auf einen externen Träger verlangt werden, wenn der
ehezeitliche Ausgleichswert nicht höher ist, als die Beitrags-
bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Jahr 2020 handelt es sich dabei immerhin um einen Betrag von
82.800 €. Für die meisten der scheidungsbedingt zu teilenden
Anwartschaften aus Direktzusagen und Unterstützungskassen dürfte deshalb die externe Teilung zum Standardfall geworden sein.

Für andere Durchführungswege der Betrieblichen Altersversorgung, bspw. bei Pensionsfonds oder -kassen sowie Direktversicherungen, hat der Gesetzgeber deutlich engere Grenzen für die Zulässigkeit

einer externen Teilung gezogen. Dort ist eine externe Teilung nur
möglich, wenn der Ausgleichswert einen Betrag von 7.644 € als
Kapital bzw. 63,70 € als Rente nicht überschreitet.

Beratungsempfehlung des Bundesverbands der Rentenberater e.V.

Der Bundesverband der Rentenberater empfiehlt, die

Versorgungsausgleichssituation unter Berücksichtigung der
aktuellen Rechtsprechung überprüfen zu lassen. Die Möglichkeit,
den Versorgungsausgleich individuell durch Vereinbarung zu regeln, sollte ebenfalls berücksichtigt werden. Rentenberater stehen hierbei als unabhängige Experten den am Versorgungsausgleich beteiligten
Scheidungsparteien und deren Rechtsanwälten beratend zur Seite sowie den Gerichten und Versorgungsträgern als Sachverständige im
Versorgungsausgleichsrecht.

Kontaktdaten von Rentenberatern können unter

www.rentenberater.de gefunden werden.