Unbekannt und doch ein wichtiges Instrument!
Sind beide Ehepartner bzw. Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nach dem 1. Januar 1962 geboren, kann statt eines Hinterbliebenenrentenanspruchs das Rentensplitting gewählt werden.
Wozu?
Zeichnet sich ab, dass aufgrund des eigenen Verdienstes bzw. der eigenen Rentenanwartschaft die Hinterbliebenenrente nicht oder nur zu einem kleinen Teil ausgezahlt werden wird, kann stattdessen ein Rentensplitting dazu führen, dass die Ansprüche nicht untergehen.
Wie geschieht dies?
Die von den Partnern während der Ehezeit erworbenen Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung werden partnerschaftlich aufgeteilt (ähnlich zum Versorgungsausgleich) und fest dem Konto des Partners gut geschrieben. Damit sind sie dann Teil von dessen Rentenanspruchs und unterfallen dann nicht mehr dem Hinter-bliebenenrecht. Der Hinterbliebenenrentenanspruch geht damit dann auch verloren.
Lohnt sich das?
Eine Beratung ist in jedem Fall sinnvoll, insbesondere dann, wenn unklar ist, ob ein Hinterbliebenenrentenanspruch im Falle eines Falles verwirklicht werden kann.