Die Bemessung richtet sich nach dem vorausgehenden Einkommen. Das SG Düsseldorf hat entscheiden, dass es zwar keine Rolle spielt, ob für dieses Einkommen die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich abgeführt wurden, es ist jedoch der Nachweis für das Einkommen zu erbringen.
Im entschiedenen Fall handelte es sich zum Teil um Schwarzgeldzahlungen, für die ein solcher Nachweis nicht erbracht werden kann.
Damit kann die Krankengeldbemessung nicht diesen Teil umfassen.