Pressemitteilung vom 06.04.2020 (Berlin)
 
Mit ihrem Kommentar zum Grundrentenentwurf bekräftigen die
Länderchefs die Empfehlungen des Bundesverbands der
Rentenberater e.V.

Ende März hat sich der Bundesrat umfassend zum Grundrentenentwurf geäußert und Korrekturen eingefordert. In der Folge ist nun
der Bundesarbeitsminister gehalten, einen verbesserten Entwurf
vorzulegen, der dann – hoffentlich noch vor der Sommerpause –
dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wird.

„Nachdem die Ministerpräsidenten in einigen Teilen die gleiche

Kritik geäußert haben wie wir, hoffen wir dringend, dass unsere
Empfehlungen nun in den Entwurf eingearbeitet werden. Das gilt
vorallem für die Regelungen für Neurentner.“, sagt Anke Voss, die
Präsidentin des Bundesverbands der Rentenberater e.V.

Für viele Neurentnerinnen und -rentner bedeutet der bislang
vorliegende Entwurf, dass sie in den ersten Rentenjahren keinen
Anspruch auf Grundrente haben werden.
Der Zugang zur Grundrente hängt ausschließlich von den

Einkommensverhältnissen der vorvergangenen Jahre ab. Da die
letzten Berufsjahre aber häufig die einkommensstärkeren Jahre
sind, hätten viele Menschen zunächst keinen Anspruch auf
Grundrente. Darauf wären sie aber angewiesen, wenn sie mit
Rentenbeginn ihre Beschäftigung aufgeben und kein weiteres
Einkommen haben.

Rückwirkende Zahlungen sind auch nicht vorgesehen, würden aber ohnehin wenig nützen, wenn die Rente für die Lebenshaltung nicht reicht.

„Das sieht erfreulicherweise der Bundesrat genauso und wir hoffen sehr, dass das Ministerium hier nachsteuert.“, betont Voss.

Darüber hinaus fordert der Bundesverband der Rentenberater e.V., dass auch Zeiten des Mutterschutzes und zumindest begrenzte

Zeiten der Arbeitslosigkeit bei der Grundrente berücksichtigt
werden.

„Während des gesetzlichen Mutterschutzes besteht ein

Beschäftigungsverbot. Wenn Müttern später zur Grundrente unter
Umständen genau diese entscheidenden Wochen fehlen, dann ist
das einfach ungerecht.“, findet Voss.

Und auch während Zeiten der Arbeitslosigkeit wurden zum Teil

Rentenbeiträge entrichtet. Diese sollten zumindest partiell in die
Berechnung des Anspruchs auf Grundrente einfließen.

Auch dafür, dass die Zurechnungszeit der

Erwerbsminderungsrentner und Zeiten mit freiwilligen Beiträgen
nicht als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden, gibt es nach
Auffassung des Bundesverbands der Rentenberater e.V. keinen
sachlichen Grund.

„Das Vertrauen in die gesetzliche Rente kann nur gestärkt werden, wenn die Grundrente auch wirklich – wie angekündigt –

zum 01.01.2021 kommt.“, erklärt Voss. „Und zwar so, dass sie ihrem Anspruch einer ‚Respekt-Rente‘ gerecht wird.“

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. fordert die

Bundesregierung auf, im neuen Gesetzentwurf die Zugangszeiten
wie beschrieben zu erweitern und auf jeden Fall die rückwirkende
Auszahlung festzuschreiben.

Um einen fristgerechten Start der Grundrente zum 01.01.2021 zu

sichern, müssten allerdings auch die für den Datenaustausch
nötigen Systeme umgehend entwickelt werden.

„Mit Blick auf den Datenschutz steht der Austausch, so er wie

geplant ist, aus unserer Sicht noch auf ziemlich wackeligen Füßen.“, sagt Voss.